1. Werbevertrag,
Werbeauftrag, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) „Werbevertrag“ im Sinne dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) ist der Vertrag über die
Ausstrahlung eines oder mehrerer Werbespots oder einer anderen vereinbarten
Werbeform des Kunden (im Folgenden: Werbung). Unter „Werbeauftrag“ ist die
Erklärung des Kunden zu verstehen, einen Werbevertrag mit der Frankfurt
Business Radio GmbH & Co. Betriebs KG (im Folgenden: FBR) schließen zu
wollen.
b) Mit Erteilung des Werbeauftrages
erklärt der Kunde, soweit er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser AGB in den Werbevertrag.
Die Gültigkeit von AGB des Kunden ist, soweit sie Regelungen in vorliegenden
AGB widersprechen, ausgeschlossen. Soweit nachfolgend nicht anderweitig
geregelt, sind Willenserklärungen in Schriftform oder in Textform
(Wirksamkeitsvoraussetzung) abzugeben. Telefonische oder sonstige mündliche
Erklärungen entfalten keine Rechtswirkung.
c) Vorliegende AGB finden ebenfalls auf
alle zukünftigen Werbeverträge des Kunden mit FBR Anwendung, auch wenn auf sie
nicht jedes Mal Bezug genommen werden sollte.
2. Vertragsschluss,
Vertragsdurchführung und Rücktritt
a) Angebote von FBR sind freibleibend. Der
Werbevertrag kommt dadurch zustande, dass FBR den vom Kunden übersandten Werbeauftrag bestätigt oder, sofern
der Kunde FBR keinen Werbeauftrag übersandt hat, mit Gegenzeichnung der
Auftragsbestätigung durch den Kunden. Werbeaufträge müssen vom Kunden
mindestens sieben Werktage (bis 12 Uhr) vor dem Tag des vorgesehenen
ersten Ausstrahlungstermins erteilt werden. Der Kunde ist an übersandte
Werbeaufträge zwei Wochen gebunden.
b) Werbeagenturen können Werbeaufträge
auch im Namen und auf Rechnung ihrer Kunden erteilen. In diesem Fall versichert
die Werbeagentur, von ihrem Kunden bevollmächtigt zu sein, in dessen Namen und
für dessen Rechnung den Werbevertrag mit FBR nach Maßgabe des erteilten
Werbeauftrages abzuschließen. FBR ist berechtigt aber nicht verpflichtet, von
der Werbeagentur einen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen. Die
Werbeagentur hat FBR Name/Firma und Anschrift des Kunden bei Erteilung des
Werbeauftrages mitzuteilen.
c) Mit Abschluss des Werbevertrags ist FBR unter
Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen verpflichtet, die Werbung
auftragsgemäß und vorbehaltlich Ziffer 7 dieser AGB zu dem vorgesehenen Termin
auszuführen. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Werbeunterlagen
auftragsgemäß und unter Einhaltung der nachstehenden Bestimmungen bei FBR terminsgerecht
einzureichen und den vereinbarten Preis für die gebuchten Werbekontingente zu
zahlen. Ein Rücktritt vom Werbeauftrag bzw. eine Kündigung vor
Auftragsausführung ist vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen
(insbesondere Ziffer 6 und 8 b dieser AGB) nur unter den gesetzlichen
Voraussetzungen der §§ 323 ff. BGB möglich. Änderungen des Auftrags,
insbesondere Terminsverschiebungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von
FBR möglich.
d) Kann der Auftrag wegen vom Kunden zu vertretender Umstände
nicht auftragsgemäß, insbesondere nicht zum vorgesehenen Termin ausgeführt
werden, ist FBR nicht zur Ausstrahlung zu einem späteren Termin verpflichtet.
Der Kunde bleibt hingegen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, es sei denn, die für den Kunden vorgesehene Werbezeit wurde
noch rechtzeitig anderweitig belegt. In diesem Fall hat FBR lediglich Anspruch
auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von pauschal 15% der aus dem
Werbevertrag geschuldeten Vergütung, wobei es beiden Seiten nachgelassen bleibt, einen geringeren
oder höheren Schaden nachzuweisen.
e) Sollte der Kunde entgegen vorstehend Buchst. c) unter einfacheren Voraussetzungen zum Rücktritt bzw.
Kündigung vor Auftragsdurchführung berechtigt sein, lässt die Ausübung dieser
Rechte den Vergütungsanspruch von MAIN FM unberührt. Vorstehend Buchst. d) gilt
hierfür entsprechend.
f) Verbundwerbung bedarf einer
gesonderten Vereinbarung, auch hinsichtlich der von den allgemeinen Preisen
nach Preisliste abweichenden Vergütung.
g) Soweit die Vertragsparteien nichts
anderes vereinbart haben, werden Werbeverträge innerhalb des bei
Vertragsabschluss laufenden Kalenderjahres abgewickelt.
3. Werbeunterlagen
und Werbematerial, Annahmeverzug des Kunden
a) Der Kunde ist verpflichtet, Werbeunterlagen
und Werbematerial wie Texte, Tonbänder und sonstige Tonträger (im Folgenden:
Werbeunterlagen) unverzüglich nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch fünf
Tage (bis 12 Uhr) vor dem Tag der Ausstrahlung der Werbesendung FBR zur
Verfügung zu stellen. Die Fünf-Tage-Frist gilt auch für Änderungen des Inhaltes
der Werbeaufträge sowie der Werbeunterlagen. Die Qualität der Werbeunterlagen
in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im alleinigen
Verantwortungsbereich des Kunden. Die Gefahr der Übermittlung von
Werbeunterlagen trägt der Kunde. Er räumt FBR mit Erteilung des Werbeauftrages
an der zur Ausstrahlung vorgesehenen Werbung sowie an den Werbeunterlagen die
örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsrechte ein, welche für die
Ausstrahlung erforderlich sind. Zur Ausstrahlung werden folgende Formate
angenommen, soweit im Werbevertrag nichts anderes geregelt ist: CD Recordable
(CDR), mp3-file (mindestens 192 kbs), jeweils konfektioniert mit Zeitangaben,
Motivnummern sowie GEMA-Angaben. Tonträgern mit einer sendefertigen Einspielung
der programmierten Spots müssen einen Einschaltplan mit Angabe über
Werbungtreibenden, Produkt, Motiv, Spotlänge, Textmanuskript sowie alle Angaben
für eine eventuelle Abrechnung mit der GEMA oder einer sonstigen Verwertungsgesellschaft
beigefügt sein.
b) Fehlen Angaben zur GEMA oder zu
sonstigen Verwertungsgesellschaften, ist FBR berechtigt, davon auszugehen, dass
eine entsprechende Abrechnung nicht zu erfolgen hat. FBR kann bei Bedenken
jedoch einen entsprechenden Nachweis der Angaben bzw. eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen.
c) Reicht der Kunde Werbeunterlagen insgesamt oder zum Teil gem. Ziff. 3 a)
verspätet ein, erbringt er Angaben oder Informationen gem. Ziff. 3 a) und b)
oder sonstige ihm obliegende Leistungen, von der die auftragsgemäße Ausführung
des Werbeauftrags abhängt, verspätet oder unvollständig, kommt er in
Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB. Dasselbe gilt, wenn der Kunde in seinem
Auftrag durch FBR produzierte Werbespots ohne berechtigte Gründe oder unter
Missachtung einer von FBR gesetzten Korrekturfrist nicht innerhalb der von FBR
gesetzten Frist vor dem vorgesehenen Ausstrahlungstermin freigibt. Kommt es
aufgrund des Annahmeverzugs nicht zur terminsgerechten Ausführung, gilt Ziffer
2 d) dieser AGB entsprechend.
4. Rechtegewährleistung
Der Kunde
sichert FBR zu, über sämtliche Rechte an der Werbung, insbesondere an den zur
Verfügung gestellten Werbeunterlagen und am Werbematerial (insbesondere
Tonträger, Unterlagen, etc.) zu verfügen und weiterhin, dass durch die Werbung
keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte,
Persönlichkeitsrechte, etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt
werden und die Werbung keine sittlich anstößigen Inhalte aufweist. Sollte die Werbung
gleichwohl Rechte Dritter verletzen oder gegen die Anforderungen gem. nachstehend
Ziff. 6 a) verstoßen und FBR auf Unterlassung oder Leistung gleichgültig
welcher Art in Anspruch genommen werden, so hat der Kunde FBR von allen
hieraus resultierenden Schäden und Kosten freizustellen, einschließlich
angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Im Falle der Geltendmachung von
Ansprüchen gegen FBR ist der Kunde verpflichtet, alle ihm vorliegenden und
zugänglichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu
stellen, die bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche dienlich sein
können. Gleiches gilt im Falle eines strafrechtlichen oder behördlichen
Verfahrens.
5. Aufbewahrungspflicht
Die Pflicht
zur Aufbewahrung von Werbeunterlagen endet für FBR nach der letzten
Ausstrahlung. FBR ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Werbeunterlagen
auf Gefahr und Kosten des Kunden an diesen zurückzuschicken. An Stelle einer
Rücksendung ist FBR zur Vernichtung der Werbeunterlagen dann berechtigt, wenn
den Kunden eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Rücknahme der
Werbeunterlagen gesetzt worden ist und der Kunde innerhalb dieser Frist die
Werbeunterlagen nicht zurückgenommen hat. FBR ist zur Zurückbehaltung der
Werbeunterlagen bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung
berechtigt.
6. Ablehnung
der Ausstrahlung rechtlich
unzulässiger Werbung
a) FBR ist nicht verpflichtet, den Inhalt
der zur Ausstrahlung vorgesehenen Werbung vor Abschluss eines Werbevertrages zu
prüfen. FBR behält sich auch nach Abschluss von Werbeverträgen vor, die
Ausstrahlung der Werbung wegen ihres Inhalts abzulehnen, wenn dieser gegen
Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder seine Ausstrahlung aus
sittlichen oder moralischen Gründen unzumutbar ist. Die vorgesehene Werbung
muss insbesondere dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Gesetz über den privaten
Rundfunk in Hessen sowie den
Verhaltensregeln des Zentralverbandes der Werbewirtschaft e. V. und des
Deutschen Werberates entsprechen.
b) Soweit keine gesetzliche Verpflichtung
zur Ausstrahlung von Wahlwerbung politischer Parteien besteht, ist die Werbung
für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen oder
weltanschauliche Überzeugungen sowie die Verwendung entsprechender Aussagen in
der Werbung ausgeschlossen.
c) In jedem Falle einer Ablehnung von
Werbeaufträgen wird FBR dem Kunden die Gründe auf Verlangen unverzüglich mitteilen,
es sei denn, dass der Werbeauftrag nicht rechtzeitig im Sinne von Ziff. 2 a)
erteilt oder die Werbeunterlagen und das Werbematerial nicht rechtzeitig im
Sinne von Ziff. 3 a) zur Verfügung gestellt worden sind.
d) Der Kunde hat bei Ablehnung der
Ausstrahlung FBR unverzüglich eine Ersatz-Werbung zu übersenden, welcher
Ausstrahlungshindernisse nicht entgegenstehen. Der Kunde hat ausschließlich
Anspruch auf Sendung der Ersatz-Werbung, soweit diese noch terminsgerecht
ausgeführt werden kann; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadens-
oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen. Sollte jedoch eine Ersatzwerbung
für die vorgesehene Ausstrahlungszeit nicht rechtzeitig gem. Ziff. 8 a zur
Verfügung stehen, so gilt Ziff. 2 d) entsprechend.
7. Sendezeiten/Programmänderungen
a) Wenn dem Kunden Sendezeiten reserviert
werden, ohne dass bereits ein Werbevertrag abgeschlossen ist, erfolgt die
Reservierung unverbindlich.
b) Die Ausstrahlungszeiten der
Werbesendungen werden im Rahmen der Möglichkeiten unter Berücksichtigung der
Interessen des Kunden nach billigem Ermessen von FBR festgelegt. FBR übernimmt
keine Gewähr für die Einhaltung bestimmter Sendezeiten. Der Kunde wird darauf
hingewiesen, dass es insbesondere aus programmtechnischen oder programmorganisatorischen Gründen
zur Verschiebung vorgesehener Sendezeiten kommen kann. Wird eine Werbung aus
programmtechnischen oder programmorganisatorischen Gründen oder wegen höherer
Gewalt, Streik oder vergleichbarer Umstände nicht ausgestrahlt, so wird die
Werbesendung auf einen anderen Sendetermin verschoben. Die Interessen des
Kunden gelten als gewahrt, wenn eine Verschiebung der Sendezeit im gleichen
Stunden- und Preissegment erfolgt. FBR wird den Kunden unverzüglich über eine
Verschiebung sowie über den neuen Sendetermin informieren, es sei denn, dass
die Verschiebung lediglich innerhalb einer Zeitspanne von zwei Stunden vor oder
nach dem vorgesehenen Sendetermin unter Beibehaltung des vereinbarten
Preissegmentes erfolgt. Sofern aus den in diesem Abschnitt dargestellten
Gründen eine Sendung nicht ausgestrahlt oder nicht verschoben werden
kann oder eine Verschiebung dem Kunden nicht zumutbar ist, hat der Kunde
Anspruch auf Rückzahlung der für diese Sendung bereits bezahlten Vergütung.
Weitergehende Ansprüche sind vorbehaltlich Ziffer 10 ausgeschlossen.
8. Vergütung
a) Die vom Kunden für die Ausstrahlung der
Werbung zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Werbevertrag in Verbindung
mit der jeweils gültigen Preisliste. Soweit der Kunde mit FBR einen gesonderten
Vertrag über die Produktion von Werbespots schließt, ist diese Leistung
gesondert zu vergüten. Für die Berechnung des Sekundenpreises der jeweiligen
Ausstrahlung wird die von FBR anlässlich der Sendung ermittelte Zeit zu Grunde
gelegt. Musik, Gesang und werbliche Geräuschkulissen werden, soweit sie
Bestandteil des Werbespots sind, in die Ausstrahlungszeit eingerechnet. Die
Abrechnung erfolgt auf der Basis der effektiv ausgestrahlten Sendesekunden der
jeweiligen Sendestunde. Soweit zusätzliche Kosten wie z. B.
GEMA-Gebühren entstehen, hat der Kunde diese zusätzlich zu der Vergütung für
die Ausstrahlung des Werbespots zu bezahlen und die erforderlichen
Informationen, insbesondere Produzenten, Verlag, Komponisten, Titel, Länge der
Werbemusik, mit Übersendung der Werbeunterlagen anzugeben.
b) FBR behält sich das Recht vor,
Änderungen der Preisliste vorzunehmen. Bei bestehenden Werbeverträgen wird eine
Änderung des Listenpreises nicht berücksichtigt, wenn die Ausstrahlung der
Werbung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Preisänderung erfolgt; dem
Kunden wird das Recht eingeräumt, den Werbevertrag auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen. Das Kündigungsrecht muss
innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung
ausgeübt werden; ansonsten wird die Preiserhöhung verbindlich mit der Folge,
dass der Werbevertrag zu den neuen Bedingungen für den ursprünglich
vorgesehenen Zeitraum fortgesetzt wird.
9. Rechnungsstellung und
Zahlung
a) Die Rechnungen werden monatlich als
Sammelrechnungen erstellt. Die Einschaltungen nach Maßgabe des Werbevertrages
werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge sind vor
der ersten Ausstrahlung fällig, spätestens jedoch vierzehn Tage nach
Rechnungszugang. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungszugang oder
bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren werden 2% Skonto gewährt. Dem Kunden werden ab dem 31. Tag nach
Rechnungsstellung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für verspätete
Zahlungseingänge berechnet. FBR behält sich in Einzelfällen die Geltendmachung von Abschlagszahlungen
vor. Zahlungen hat der Kunde auf das in der Rechnung angegebene Konto zu
leisten.
b) FBR ist berechtigt, bei Zahlungsverzug
die Ausstrahlung von Werbung bis zur Zahlung aller offenen Forderungen
auszusetzen. Für die Vergütung bzw. den aus der unterbliebenen Ausstrahlung
resultierenden Schaden gilt Ziffer 2 d) dieser AGB entsprechend.
10. Haftung
a) FBR haftet bei der Verletzung von Leib,
Leben und Gesundheit des Kunden ohne jegliche Einschränkung. Im Übrigen haftet
FBR für Sach- und
Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, außer bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder etwaig übernommener Garantien oder sonstiger
Zusicherungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
b) Die Haftung von FBR ist im
kaufmännischen Geschäftsverkehr auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden
und insoweit auf max. € 20.000,00 pro Schadensfall beschränkt, es sei denn dies
würde dem Vertragszweck im Einzelfall entgegenstehen.
c) FBR haftet ferner nicht für
Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, vereitelte Einsparungen oder
sonstige mittelbare Schäden, es sei denn, dies widerspricht im Einzelfall dem
Vertragszweck.
d) In Fällen höherer Gewalt, insbesondere
Rechnerausfall, Streik, Störung im Verantwortungsbereich von Dritten (z. B.
Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern vergleichbarer Art) wird die
Ausführung des Vertrages nach Möglichkeit nachgeholt. Beiden Parteien bleibt
das Recht zum sofortigen Rücktritt nachgelassen.
11. Aufrechnung,
Zurückbehaltungsrecht
a) Der Kunde kann die Aufrechnung mit
Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen handelt.
b) Die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die
Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis oder aus einem gesetzlichen
Schuldverhältnis resultieren. Beruhen die Gegenansprüche auf demselben
Vertragsverhältnis oder auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis, ist die
Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nur zulässig, wenn es sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.
12. Sonstiges
a) Der Werbevertrag einschließlich dieser
AGB unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
b) Ergänzungen und/oder Änderungen des
Werbevertrages einschließlich dieser AGB bedürfen als Wirksamkeitsvoraussetzung
der Schriftform oder der Textform. Dies gilt gleichermaßen für einen Verzicht
auf vorstehende Formerfordernisse.
c) Sollte/n eine oder mehrere
Bestimmung/en des Werbevertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so
soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Werbevertrages oder
dieser AGB nicht berühren. Die unwirksame/n Bestimmung/en soll/en vielmehr
durch eine oder mehrere rechtlich zulässige Regelung/en ersetzt werden, die dem
von den Vertragsparteien mit der/den unwirksamen Bestimmung/en verfolgten
wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt/en. Sinngemäß Gleiches gilt für die
Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
d) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus und in Verbindung mit dem Werbevertrag und seiner Beendigung ist Frankfurt
am Main. Daneben kann jede Vertragspartei auch an ihrem allgemeinen
Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.
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